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Dokument-ID: 251160
8 Jahresabschluss
(Literatur: J. Zehetner in Straube/Aicher, SE-Handbuch 269 ff)
Die SE-VO verweist in Art 61 (für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen siehe Art 62) für die Aufstellung des Jahresabschlusses, eines allfälligen Konzernabschlusses und des Lageberichts sowie für die Prüfung und Offenlegung auf die Rechtsvorschriften des Sitzstaates der SE.