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Dokument-ID: 247755
6.2.2 Aufsichtsrat
Das Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) überwacht die Führung der Geschäfte durch das Leitungsorgan; zur Führung der Geschäfte ist es selbst nicht berechtigt (siehe Art 40 Abs 1 SE-VO). Dies entspricht der österreichischen Rechtslage im Aktienrecht, die somit auch auf die österreichische SE anwendbar ist.