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Dokument-ID: 739772
2.2.6 Zulässigkeit – Irreführungsverbot
Die Firma der OG darf keine Begriffe bzw Angaben enthalten die geeignet sind, über deren geschäftlichen Verhältnisse oder über die Art und den Umfang bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine unrichtige (irreführende) Vorstellung hervorzurufen.