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Dokument-ID: 286056
3.6.1 Organe
Zwei Organe sind nach Art 16 EWIV-VO zwingend vorgesehen (weitere können durch den Gründungsvertrag geschaffen werden):
- Die Gesamtheit der Mitglieder (= Gesellschafterversammlung, wobei Art 16 EWIV-VO von den „gemeinschaftlich handelnden Mitgliedern“ spricht. Darunter ist daher nicht eine „förmliche Mitgliederversammlung“ ieS zu verstehen; nur auf Verlangen des Geschäftsführers oder eines Mitgliedes ist eine Anhörung der Mitglieder durchzuführen; vgl Art 17 Abs 4 EWIV-VO) und
- Geschäftsführer in vom Gründungsvertrag vorzusehender Zahl.