9.4 6 Ob 224/01m; OGH; 27. September 2001 – bearbeitete Version
4. Die Gesellschaft mbH kann ihre Verpflichtung zur Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch die Unterzeichnung des zur Vertretung befugten Organs erfüllen, im Fall einer in der Satzung vorgesehenen gemischten Vertretung (§ 18 Abs 3 GmbHG) durch Zeichnung des Jahresabschlusses durch den Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen. Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch alle Geschäftsführer oder aber auch durch Geschäftsführer in der in der Satzung vorgesehenen Anzahl ist nicht erforderlich.