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Dokument-ID: 575524
3.1 Allgemeine Anmerkungen
Die Anmeldung einer Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch ist in den §§ 28 ff AktG geregelt.
Gründung der Aktiengesellschaft
Die Gründer einer Aktiengesellschaft sind die Aktionäre. Mit Übernahme der Aktien und Feststellung der Satzung ist eine Aktiengesellschaft gegründet. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muss mindestens EUR 70.000,– betragen.