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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Anmeldepflichtige Personen

Allgemeines

Bei Flexiblen Kapitalgesellschaften treffen die Anmeldepflichten die Geschäftsführer. Im Regelfall ist es ausreichend, wenn Anmeldungen von Geschäftsführern in vertretungsbefugter Zahl gefertigt werden. Zulässig ist dabei die Zeichnung der Anmeldung in unechter Gesamtvertretung. Prokuristen dürfen Anmeldungen mitunterfertigen (unechte gemischte Gesamtvertretung), wenn das Gesetz nicht die Unterfertigung durch sämtliche gesetzliche Vertreter fordert (OLG Wien 21.10.2005, 28 R 210/05s, VdRÖ-FB-017-2006).

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