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Dokument-ID: 322650
5.3.5 3 R 48/10y; OLG Innsbruck; 10. Mai 2010 – bearbeitete Version
5. Im Verfahren zur Bestellung eines Stiftungsprüfers durch das Gericht hat der Stifter keine Parteistellung und demnach auch keine Rechtsmittellegitimation, da er in seinen subjektiven Rechten nicht beeinträchtigt wird.