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Dokument-ID: 323272
2.2.14 3 R 119/10i; OLG Innsbruck; 11. Oktober 2010 – bearbeitete Version
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers endet ipso iure mit der Behebung des Vertretungsnotstandes. Spätestens also dann, wenn die Gesellschaft einen fehlenden Geschäftsführer bestellt hat.