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Dokument-ID: 406131
14.13 28 R 64/11d; OLG Wien; 20. April 2011 – bearbeitete Version
Gem § 157 Abs 2 UGB ist von den Liquidatoren zwingend ein Verwahrer der Bücher und Schriften namhaft zu machen. Handelt es sich dabei nicht um einen der Gesellschafter, so ist dessen Zustimmung unbedingt erforderlich.