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Dokument-ID: 491975
9.14 3 R 201/11z; OLG Innsbruck; 10. November 2011 – bearbeitete Version
Auch „kleine“ Genossenschaften sind, wenn es sich um gemeinnützige Wohnungsgenossenschaften nach § 23 Abs 2 WGG handelt, offenlegungspflichtig. Die Änderung des § 22 Abs 6 GenG ändert daran nichts.