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Dokument-ID: 1109619
5.6.10 Benachrichtigungen und Veröffentlichungen
Über die Zustellungen gem § 21 FBG hinaus hat das Firmenbuchgericht gem § 22 FBG zu benachrichtigen:
- Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern (in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch)
- Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
- Österreichische Nationalbank, sofern sie diese Daten benötigt