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Martin Szoka | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.6.10 Benachrichtigungen und Veröffentlichungen

Über die Zustellungen gem § 21 FBG hinaus hat das Firmenbuchgericht gem § 22 FBG zu benachrichtigen:

  • Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern (in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch)
  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
  • Österreichische Nationalbank, sofern sie diese Daten benötigt

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