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Neu Dokument-ID: 410690

Judikatur | Entscheidung

13.42 OLG Wien, 30. Oktober 2008, 28 R 86/08k

GZ: 28 R 86/08k | Gericht: OLG Wien vom 30.10.2008

Das internationale Gesellschaftsrecht unterstellt die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer juristischen Person ihrem Personalstatut, also dem Recht jenes Staates, in dem das Gebilde seinen tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung hat. Liegt der Hauptverwaltungssitz in Deutschland, ist somit deutsches Recht anzuwenden.

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