13.53 28 R 188/11i; OLG Wien; 30. November 2011 – bearbeitete Version
Dem Schutz der Gläubiger dienende Kapitalerhaltungsvorschriften sind seitens des Firmenbuchgerichtes immer von Amts wegen zu prüfen.
Im Zuge der Eintragung auf Vermögensübernahme gem § 142 UGB durch die einzig verbliebenen Komplementär-GmbH (Kauf der Kommanditanteile vom einzigen Kommanditisten), ist jedenfalls zu prüfen, ob Kapitalerhaltungsvorschriften (zB verbotene Einlagenrückgewähr, usw) verletzt wurden. Die Vorlage des Kaufvertrages zur Prüfung dieser Tatsachen stellt daher ein taugliches Mittel dar.