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Neu Dokument-ID: 414296

Judikatur | Entscheidung

5.1.1 6 Ob 116/01d; OGH; 6. Juni 2001 – bearbeitete Version

GZ: 6 Ob 116/01d | Gericht: OGH vom 06.06.2001

1. Stiftungserklärungen sind wie Satzungen juristischer Personen auszulegen.

OGH 6. Juni 2001, 6 Ob 116/01d

Die für Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien sind auch für Stiftungen anzuwenden. Dies ergibt sich schon aus den Materialien zum Privatstiftungsgesetz (1132 BlgNR 18. GP 23), die die Stiftungserklärung einem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung einer Handelsgesellschaft gleichsetzen (vgl Huber in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz Rz 2 ff zu § 9). Danach sind organisationsrechtliche Bestimmungen nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen (SZ 70/242 mwN; ÖBA 2001, 80).

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