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Martin Szoka | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.3 Antragsprüfung und Verbesserungsverfahren

Zuständigkeit des Entscheidungsorgans

Für die Prüfung eines Antrages auf Auflösung einer Genossenschaft ist immer der Richter zuständig.

Prüfung des Antrages und der Beilagen

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