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Dokument-ID: 322806
4.1 Mindestkapital der SCE (Art 3f SCE-VO)
Die SCE-VO sieht ein Mindestkapital von EUR 30.000,– vor (Art 3 Abs 2 SCE-VO). Auch in der Satzung ist ein Mindestbetrag festzulegen, der den in der VO vorgesehenen Betrag nicht unterschreiten darf (Art 3 Abs 4 SCE-VO). Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, die einen höheren Mindestbetrag für juristische Personen vorsehen, die bestimmte Arten von Tätigkeiten ausüben, gelten auch für eine SCE mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat (Art 3 Abs 3 SCE-VO).