14 Auflösung
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen. Das Gesetz zählt in § 84 Abs 1 GmbHG Auflösungsgründe auf. Die Gesellschaft wird demnach aufgelöst durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit, durch notariell beurkundeten Beschluss der Gesellschafter, durch Beschluss auf Fusion mit einer AG oder einer anderen GmbH, durch Eröffnung des Konkurses, durch Verfügung der Verwaltungsbehörde oder durch Beschluss des Handelsgerichts. Darüber hinaus führt beispielsweise noch die Ablehnung des Konkursantrags mangels Masse (§ 39 FBG) und die Umwandlung gemäß Umwandlungsgesetz zur Auflösung.