2.6 Der Vorstand der Genossenschaft
Da die Genossenschaft als juristische Person zwar rechts- und parteifähig, aber nicht handlungsfähig ist, handeln für die Genossenschaft primär die Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder vertreten die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Aus dem Handeln der Vorstandsmitglieder wird jedoch immer die Genossenschaft selbst verpflichtet und berechtigt (§ 17 Abs 1 GenG). Zudem obliegt den Vorstandsmitgliedern die Führung der Geschäfte im Innenverhältnis der Genossenschaft.