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Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.7 Grundprinzip der Firmenwahrheit und dessen Ausnahmen

Fortführung bei Änderung des Namens

Das Grundprinzip der Firmenwahrheit wird mit dem § 21 UGB durchbrochen: Wird der Name einer in der Firma genannten Person geändert (zB durch Heirat, Scheidung, Adoption), so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

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