Neu
Dokument-ID: 492066
13.57 6 Ob 49/12t; OGH; 19. April 2012 – bearbeitete Version
Bei der Eintragung registrierungspflichtiger Tatsachen ins Firmenbuch findet keine Interessenabwägung zwischen dem jeweiligen Schutzbedürfnis der Beteiligten und dem Informationsinteresse des rechtsgeschäftlichen Verkehrs statt. Eine derartige Interessensabwägung wäre auch nicht mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der einfachen Handhabung des Firmenbuchrechts vereinbar.