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Dokument-ID: 1204684
3.2 Einbringung der Firmenbuchanmeldung
Die Firmenbuchanmeldung auf Neueintragung einer Kommanditgesellschaft hat entweder persönlich bei Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen (§ 11 Abs 1 UGB), ist grundsätzlich schriftlich einzubringen (Ausnahmen: Rechtsanwälte und Notare im webERV) und durch sämtliche unbeschränkt haftende Gesellschafter und durch sämtliche Kommanditisten gerichtlich oder beglaubigt zu unterfertigen (§ 107 Abs 1 UGB).