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Dokument-ID: 1085621
2.2 Die Firma der Genossenschaft
Die Firma einer Genossenschaft ist ein erforderlicher Bestandteil des Genossenschaftsvertrages (§ 5 Abs 1 GenG). Die Firma ist der (einzige) Name der rechtlich existent gewordenen Genossenschaft. Eine Genossenschaft kann nur eine einzige Firma haben.