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Neu Dokument-ID: 284741

Vorschrift

Sanktionengesetz 2010 (SanktG) – Auszug

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 14.

idF BGBl. I Nr. 50/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2012

Wer seinen in § 8 Abs. 2 normierten Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften, zur Bekanntgabe von Daten, zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen oder zur Einsichtgewährung nicht vollständig und fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion - mit Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.

(BGBl. I Nr. 50/2012)