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Dokument-ID: 137382
Firmenbuch-Rückerfassungs-Verordnung (FBR-V)
§ 3. Aufnahme in die Datenbank und Verständigung
Nach Entrichtung der Gebühr hat das Gericht die Urkunde in die Datenbank des Firmenbuchs aufzunehmen und den Antragsteller darüber im elektronischen Rechtsverkehr beziehungsweise mit E-Mail zu verständigen.