11 Änderung von Sitz, Geschäftsanschrift und Geschäftszweig
Verlegt ein Einzelunternehmer oder eine Gesellschaft den Sitz des Unternehmens, so ist zunächst zu untersuchen, ob die Sitzverlegung auch zu einem Wechsel der Zuständigkeit des Firmenbuchgerichtes führt. Wird der Sitzwechsel nur innerhalb des Sprengels eines Firmenbuchgerichtes durchgeführt, so ist die Sitzverlegung beim bisherigen und auch weiterhin zuständigen Firmenbuchgericht anzumelden und die Eintragung der Sitzverlegung zu beantragen. Dem Antrag sollte nach Möglichkeit bereits ein Gutachten der jeweils zuständigen Wirtschaftskammer beiliegen, in dem die tatsächliche Sitzverlegung bestätigt wird. Das Firmenbuchgericht hat die Anmeldung zu prüfen und gegebenenfalls die Eintragung der Sitzverlegung vorzunehmen.