14 Fortsetzung
Sofern eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf (Satzungsbestimmung) oder durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst wurde, kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen wurde, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluss bedarf einer qualifizieren Mehrheit von mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (§ 215 Abs 1 AktG). Die Satzung kann das Mehrheitserfordernis erhöhen, nicht jedoch herabsetzen.