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Dokument-ID: 1009116
7.1 Allgemeine Anmerkungen
Gesetzliche Bestimmungen
Die Normen bezüglich des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft sind in den §§ 86 bis 101 AktG enthalten. § 91 AktG regelt die ausdrückliche Verpflichtung des Vorstandes der Aktiengesellschaft, jede Änderung im Stande der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch zu beantragen.