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Dokument-ID: 350549
13.1 Allgemeine Anmerkungen
Abgeleitete Firma – Firmenwahrheit
Grundsätzlich kann ein Firmenwortlaut bei einem Gesellschafterwechsel weitergeführt werden, sofern der ausscheidende und namensgebende Gesellschafter in die Fortführung ausdrücklich eingewilligt hat (§ 24 Abs 1 und 2 HGB). Zweck dieser Norm ist es, einen – allfälligen – Wertverlust des Unternehmens durch die Nichterkennbarkeit der neuen Firma für bisherige Kunden bzw Lieferanten hintanzuhalten. Es wird dadurch der Grundsatz der Firmenwahrheit durchbrochen.