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Neu Dokument-ID: 347223

FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

15 Löschung

Nach der Befriedigung und Sicherstellung der Gläubiger haben die Abwickler das Vermögen der Aktiengesellschaft an die Aktionäre zu verteilen (§ 212 AktG). Zur Verteilung kommt dabei das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Sicherstellung noch nicht berichtigter Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Aktiengesellschaft.

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