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Neu Dokument-ID: 344263

Walter Szöky | Praxiswissen | Fachbeitrag

16.1 Besondere Anmerkungen

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist von sämtlichen (auch nicht vertretungsbefugten) unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zu unterzeichnen (§ 222 Abs 1 UGB) und in Papierform aufzubewahren. Das bedeutet, dass auch bei Einzelvertretungsbefugnis sämtliche unbeschränkt haftenden Gesellschafter den Jahresabschluss unterzeichnen müssen.

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