4.1 Allgemeines
Vergleichbarkeit eingetragener Daten
Der Zweck des Firmenbuches, dem Rechtsverkehr Information über die kaufmännischen Rechtsträger zu verschaffen, erfordert eine gewisse Standardisierung der Firmenbucheintragungen. Um einerseits den gesetzlichen Mindestinformationsstandard zu gewährleisten, andererseits die Handhabbarkeit und Vergleichbarkeit des Informationsmaterials sicherzustellen, ist es weder in das Belieben der Anmeldenden noch in das Ermessen des Gerichtes gestellt, was in das Firmenbuch eingetragen wird. Vielmehr muss es sich um eintragungsfähige Tatsachen handeln (vgl Hämmerle/Wünsch, I, 81 f; Hüffner, Anm 19 zu § 8).