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Dokument-ID: 1261230
2.1.1 Abgabe der Erbantrittserklärung
Diejenigen, die nach dem Aktenstand als Erben infrage kommen, werden vom Gerichtskommissär zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtabgabe der Erbantrittserklärung zu enthalten. Wenn die potenziellen Erben nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind, muss die Aufforderung zusätzlich eine Belehrung über die Folgen einer unbedingten und einer bedingten Erbantrittserklärung enthalten.