12.1.5 Eintrittsberechtigte Personen
Wie bereits mehrfach ausgeführt, kann nicht jede beliebige Person das Eintrittsrecht nach § 14 Abs 2 MRG geltend machen. Vielmehr muss ein Eintrittswerber iSd § 14 Abs 2 MRG eine dem bisherigen Mieter nahestehende Person sein. Die erforderliche Nahebeziehung erfüllen nur die in § 14 Abs 3 MRG angeführten Personen, wobei diese Auflistung taxativ und damit keiner Erweiterung im Wege der Analogie zugänglich ist (so bereits OGH 12.3.1987, 8 Ob 665/86; zuletzt auch OGH 23.3.1995, 2 Ob 578/94).
Erfasst sind folgende Personen (stets in Bezug auf den bisherigen Mieter):
- Ehegatte,
- Lebensgefährte,
- Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister,
- Eingetragener Partner (§ 43 Abs 1 Z 10 EPG)
Sind mehrere nahe Angehörige des bisherigen Mieters eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam ein; das Gesetz stellt keine Rangordnung auf (OGH 19.9.1995, 4 Ob 537/95). Die gesetzlich normierten Voraussetzung müssen dabei jedoch für jede einzelne Person erfüllt sein (insb das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses).
Eintrittsrechte von Lebensgefährten
Zu den eintrittsberechtigten Personen zählt eben auch der Lebensgefährte des Verstorbenen. § 14 Abs 3 MRG versteht unter „Lebensgefährte“ eine Person, die mit dem Verstorbenen bis zu dessen Tod mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. Hat der Lebensgefährte mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes noch nicht eine dreijährige Haushaltsgemeinschaft erreicht, wird auf den gemeinsamen Bezug der Wohnung abgestellt. Lebensgefährten können Personen desselben oder verschiedenen Geschlechts sein (OGH 16.5.2006, 5 Ob 70/06i, siehe dazu sogleich).