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Dokument-ID: 881600
6.2.6 Mehrfache Verwandtschaft (§ 742 ABGB)
Anwendungsfälle
Eine mehrfache Verwandtschaft mit dem Verstorbenen kann sich aufgrund des Eintrittsrechts (Repräsentation) ergeben. Aus einer mehrfachen Verwandtschaft folgt gem § 742 eine mehrfache Erbberechtigung. Voraussetzung für die mehrfache Erbberechtigung ist, dass sich die mehrfache Verwandtschaft des Erbberechtigten in derselben Parentel ergibt. Nemeth in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar Band 45 (2018) § 742 ABGB Rz 2