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Dokument-ID: 882108
8.2.7 Testamentsvollstrecker (§ 816 ABGB)
Letztwillige Benennung eines Testamentsvollstreckers
Der Erblasser hat die Möglichkeit in einer letztwilligen Verfügung einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Es können ein oder mehrere natürliche Personen oder auch juristische Personen als Testamentsvollstrecker bestellt werden (Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht 3. Aufl, 273).