12.2.2 Durchführung der Versteigerung
Amtswegige Durchführung
Wie bereits angeführt sollen die Erben eines Mindestanteils nach dem WEG im Streitfall primär zu einer gesetzeskonformen Einigung angeleitet werden. Kommt eine solche jedoch endgültig nicht zustande, so bleibt als letzter Ausweg („ultima ratio“, siehe dazu zuletzt OGH 29.4.2025, 2 Ob 209/24k) nur mehr die Zwangsversteigerung dieses Mindestanteils (bzw nach dem Gesetzeswortlaut „Feilbietung“). Die Versteigerung nach § 12 Abs 2 WEG ist von Amts wegen durchzuführen (OGH 24.10.2013, 6 Ob 92/13t), sodass ein Antrag eines erbserklärten Erben überflüssig ist. Ihm käme allenfalls ein Anregungsrecht zu. Ein entsprechender Antrag eines erbserklärten Erben ist daher zurückzuweisen (OGH 11.5.2004, 5 Ob 191/03d).