5.4.4 Separation und Einantwortung
Die Einantwortung kann auch erfolgen, ohne dass die Beendigung einer Absonderung des Nachlasses abgewartet werden müsste (OGH RIS-Justiz RS0008316 = OGH 4.7.1978, 5 Ob 635/78; OGH 21.11.2013, 1 Ob 108/13h). Die Separation besteht daher auch nach der Einantwortung solange fort, bis ihr Zweck erreicht ist, also entweder feststeht, dass die Absonderungsforderung nicht bestanden hat oder durch Zahlung oder auf andere Weise untergegangen ist oder eine ausreichende Sicherstellung des Absonderungsgläubigers vorgenommen wurde (OGH RIS-Justiz RS0013094 [T2] = OGH 27.1.2011, 2 Ob 148/10v; zuletzt auch OGH 21.11.2023, 2 Ob 170/23y).