5.2.3 Erfüllung möglicher und erlaubter Bedingungen (§ 699 ABGB)
Grundsätzliches
§ 699 ABGB bestimmt, dass mögliche und erlaubte Bedingungen, die der letztwillig Verfügende vorgesehen hat, genau entsprechend dem Willen des Verfügenden, wie er in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommt, erfüllt werden müssen. Eine bloß äquivalente Erfüllung reicht in der Regel nicht aus (vgl Schwimann, ABGB3 III § 699 Rz 1). § 699 ABGB enthält also keine Auslegungsregeln für Bedingungen letztwilliger Verfügungen, sondern will nur klarstellen, dass die Erfüllung von Bedingungen grundsätzlich nur genau dem Willen des Erblassers entsprechend, nicht aber in äquivalenter Weise, möglich ist (RS0012724).