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Neu Dokument-ID: 976711

Ulrike Christine Walter - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Erbantrittserklärung (§ 157 AußStrG)

Rechtliche Grundlage

„§ 157. (1) Der Gerichtskommissär hat die nach der Aktenlage als Erben infrage kommenden Personen nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs 3 und – soweit diese Personen nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind – eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Abgabe der unbedingten und bedingten Erbantrittserklärung sowie über die Möglichkeit der Antragstellung nach § 184 Abs 3 zu enthalten.

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