12.1.7 Geschäftsraummieten
Kündigung und Mietzinsanhebung nach Tod des Mieters/Vermieters
Der Tod des Mieters führt auch bei der Geschäftsraummiete zur Vererblichkeit des Rechtsverhältnisses an die Erben des Mieters. Im Bereich der Geschäftsraummieten (und Pachtverträge) findet § 1116a ABGB keine Anwendung, es besteht daher kein dem § 1116a Satz 2 ABGB entsprechendes Kündigungsrecht. Das Eintrittsrecht gem § 14 Abs 2 und Abs 3 MRG ist zudem ausdrücklich nur für Wohnungsmieten vorgesehen und umfasst somit niemals Geschäftsraummieten. Die Bestandrechte an Geschäftsräumen gehen als Unternehmensbestandteil auf den Unternehmenserben über und können gerade nicht anlässlich des Todes aufgekündigt werden (Pesek in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB Praxiskommentar5 [2021] § 1116a ABGB Rz 27).