1.4 Erhebungen und Registereintragungen (§§ 145a, 146 AußStrG)
Vermögensfeststellung im Zuge der Todesfallaufnahme
§ 145a AußStrG soll eine möglichst wirksame Feststellung des hinterlassenen Vermögens bewirken. Daher wird neben dem Wert auch auf den Umfang des Vermögens abgestellt. Die Befragung von Auskunftspersonen (Z 1) entspricht dem bisherigen Recht idF vor dem ErbRÄG 2015. Nach Z 2 soll der Gerichtskommissär regelmäßig die öffentlichen Register und Datenbanken (vgl dazu § 89a NO) abfragen, um auf diese Weise Vermögen zu ermitteln. Das Grund- und Firmenbuch sind in der Regel in jedem Fall abzufragen, andere Datenbanken, etwa das Schiffsregister, nur bei besonderen Hinweisen.