4.1 Vorbemerkungen
Das Tiroler Höfegesetz (Tiroler HöfeG) (Langtitel: Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe) wurde (ebenso wie das Kärntner Erbhöfegesetz 1903) auf Grundlage des Reichsrahmengesetzes RGBI 1889/52 betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe durch LGBl 1900/47 erlassen und in der Ersten Republik durch zwei Novellen (LGBl 1928/16 und LGBl 1934/38) geändert. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurde es – zwischenzeitig durch reichsdeutsche Rechtsvorschriften verdrängt – durch § 4 des Gesetzes BGBl 1947/85 wieder in Kraft gesetzt.