1.4.6 Auseinandersetzungsanordnungen
Der Erblasser kann Anordnungen treffen, wie der Nachlass auseinandergesetzt werden soll. Er kann verfügen, dass bestimmte Nachlassgegenstände bestimmten Miterben zugeordnet werden. Will der Erblasser einen Gerechtigkeitsausgleich unter den Erben herbei führen, muss die Anordnung mittels einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) getroffen werden. Durch die Anordnung von Teilungsanordnungen wird der Begünstigte gegenüber den anderen Miterben wertmäßig nicht bessergestellt. Es erfolgt vielmehr eine wertmäßige Anrechnung auf den Erbteil mit der Konsequenz, dass ggf Ausgleichspflichten entstehen.