Neu
Dokument-ID: 1080772
11.3 Die Privatstiftung und Rechtsgeschäfte von Todes wegen
Als Gestaltungsmittel zur Nachlassplanung erfüllen sowohl die Rechtsgeschäfte von Todes wegen als auch die Privatstiftung folgende Funktionen:
- Versorgung und Absicherung der nächsten Angehörigen des Erblassers/Stifters oder anderer Personen/Personengruppen oder der Allgemeinheit
- Vermeidung mehrfacher Erbteilung
- Vermögenserhalt für die nachfolgende Generation oder auch mehrere Generationen
- Ausschluss einzelner nicht würdiger Familienmitglieder von der Erbfolge und von der Verwaltung des Stiftungsvermögens und/oder von der Versorgung mit dem Stiftungsvermögen und dessen Erträgnissen. Hier spielt das Pflichtteilsrecht eine Rolle und sollte bei beiden Gestaltungsvarianten beachtet werden.
- Sowohl letztwillige Verfügungen als auch Stiftungserklärungen können unter Beachtung weniger inhaltlicher gesetzlicher Auflagen (Pflichtteilsrecht, Verbot der Selbstzweckstiftung, Unvereinbarkeitsbestimmungen, etwa Stiftungsvorstand – Begünstigter) weitestgehend – was die Wünsche und Ziele des Stifters betrifft (zB bei Versorgungsstiftungen: wer, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß in den Genuss des Vermögens kommen soll) – privatautonom gestaltet werden und auch wieder widerrufen werden. Beide Gestaltungsmittel erlauben es dem Erblasser bzw Stifter, seine Entscheidungen gefühlsmäßig motiviert zu treffen und damit sein Lebenswerk nach seinen individuellen Wünschen abzusichern und weiterzugeben.