12.2.5 Überschuldung der Verlassenschaft
Ist der überlebende Eigentümerpartner der einzige Pflichtteilsberechtigte und ist die Verlassenschaft überschuldet, somit mindestens ein Gläubiger vorhanden, dessen Ansprüche aus den Nachlassaktiven nicht gedeckt werden können, hat der Überlebende bis zur Höhe eines Viertels des Verkehrswerts des Mindestanteils den zur Deckung der Verbindlichkeiten der Verlassenschaft erforderlichen Betrag an die Verlassenschaft zu bezahlen (§ 14 Abs 3 Satz 3 WEG). Abs 2 zweiter Satz gilt entsprechend (einvernehmliche Bestimmung des Übernahmspreises).