5.1 Allgemeines
Ein Kurator ist eine gerichtlich bestellte Person zur Wahrung der Interessen von Parteien, die diese selbst nicht oder nicht ordnungsgemäß wahrnehmen können. Der Kurator übernimmt die gesetzliche Vertretung einer prozessunfähigen natürlichen oder juristischen Person. Der Zweck liegt darin, einer Partei, die außerstande ist, sich am Verfahren zu beteiligen, Vertretungsschutz zu gewähren, andererseits aber auch darin, den Gang der Rechte Dritter nicht zu hindern. Die österreichische Rechtsordnung kennt mehrere Arten von Kuratoren, so etwa Kollisionskuratoren, Abwesenheitskuratoren oder (im Speziellen) auch den Zustellkurator. Daneben kennt auch das österreichische Verlassenschaftsverfahren den so genannten Verlassenschaftskurator. Ohne auf das gesamte (im AußStrG, konkret in dessen III. Hauptstück in den §§ 143 bis 185 geregelte) Verlassenschaftsverfahren [Stichwort: Kurator (Verlassenschaftsverfahren)] und das (im ABGB enthaltene) materielle Erbrecht in allen Einzelheiten einzugehen, gewährt dieses Kapitel einen Überblick über jene Bestimmungen des ABGB und des AußStrG, die eine Mitwirkung eines Kurators im erbrechtlichen Kontext bzw im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vorsehen.