7.3.2 Abzug von Schulden und Lasten (§ 779 ABGB)
Berechnungsgrundlage „reine Verlassenschaft“
Die Pflichtteile werden von der „reinen Verlassenschaft“ berechnet, das heißt, von der Summe der Verlassenschaftsaktiva sind die Passiva, das sind die Schulden des Verstorbenen, für die er zu Lebzeiten gehaftet hat (Erblasserschulden), und die mit der Besorgung, Verwaltung und Abhandlung der Verlassenschaft verbundenen Kosten (Erbgangsschulden) abzuziehen. Zu den Erblasserschulden zählen alle zum Todeszeitpunkt gegen den Verstorbenen bestehenden Forderungen, auch wenn diese noch nicht fällig sind (Nemeth/Niedermayr in Schwimann/Neumayr [Hrsg], ABGB Taschenkommentar5 [2020] zu § 779 ABGB Rz 1).