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Dokument-ID: 1129131
4.2.10 Auslegung bestimmter Begriffe (§§ 681 bis 683 ABGB)
Kinder (§ 681 ABGB)
§ 681 regelt, wem ein Vermächtnis, das der Verstorbene Kindern zuwendet, zukommen soll. Werden die Kinder eines anderen bedacht, wird vermutet, dass nur dessen Söhne und Töchter gemeint sind. Bedenkt er seine eigenen Kinder, sind auch sämtliche Nachkommen umfasst, die im Zeitpunkt seines Ablebens bereits gezeugt waren.