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Neu Dokument-ID: 692607

Julia Roglmeier - Bernhard Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Testierfreiheit

Bei der Erstellung einer Verfügung von Todes wegen muss zunächst immer geprüft werden, ob der spätere Erblasser überhaupt noch letztwillig verfügen darf, also testierfrei ist. Unter Testierfreiheit versteht man die Fähigkeit und Berechtigung, frei zu bestimmen, an welche Personen mit Eintritt des Erbfalles der Nachlass fallen soll. Die Testierfreiheit unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG und stellt eines der Grundprinzipien und unantastbaren Wesensgehalte des deutschen Erbrechts dar. • [Fußnote: BVerfG NJW 1995, 2977.] 

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